Mit großen Schritten nähern wir uns den tollen Tagen und damit dem Höhepunkt der fünften Jahreszeit. Hier ist alles angesagt, was Spaß macht: ausgelassenes Feiern, alberne Kostüme, Tanzveranstaltungen und Büttensitzungen. Doch in all dem Trubel gibt es immer wieder Situationen, die die Stimmung zu vermiesen drohen und rechtlichen Rat erfordern. Die Redaktion von anwalt.de hat daher die wichtigsten rechtlichen Aspekte rund um den Karneval zusammengefasst.
Von Abschneidern und Opfern
Nach Jeck'scher Tradition ist es durchaus üblich, an der sogenannten „Weiberfastnacht” den männlichen Narren den Schlips abzuschneiden. Nur wenn die Dame dabei unerwartet an einen Nicht-Jecken gerät, kann es sein, dass dieser weniger Spaß versteht und als Krawattenopfer einen Anspruch auf Schadensersatz geltend macht. Während im Rheinland auch die Richter das Tragen einer Krawatte zur Karnevalszeit schon als stillschweigende Einwilligung zum Abschneiden ansehen, kann in ernsteren Regionen das Opfer mit einer Schadensersatzklage vor Gericht durchaus Erfolg haben. Da ein Schlipsträger nach den Gerichten außerhalb der Karnevalshochburgen weder das Abschneiden seiner Krawatte hinnehmen muss noch ihm ein Mitverschulden durch das provokante Tragen einer Krawatte angerechnet werden kann und da diese Accessoires zum Teil teure Anschaffungen sind, können oftmals Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden.
(AG Essen, Urteil v. 03.02.1988, Az.: 20 C 691/87)
Krawall und Krakeel
Krawall und Krakeel
In der fünften Jahreszeit darf es ruhig etwas lauter zugehen - zumindest gilt dies in einigen Karnevalshochburgen. So entschied beispielsweise das Landgericht (LG) Trier, dass der Veranstalter eines Karnevalsumzugs nicht für den Tinnitus einer Frau verantwortlich gemacht werden kann, der durch zu laute Kanonenschüsse einer Karnevalsgruppe verursacht wurde. Schließlich ginge es an Karneval immer laut zu. Außerdem sei es üblich, dass die Teilnehmer bei Umzügen oftmals Kanonen - unter anderem zum Verschießen von Konfetti - mitführten. Überdies hätte sich die nun hörgeschädigte Dame durch Zurücktreten vom Gehsteigrand vor den lauten Geräuschen schützen können.
(LG Trier, Urteil v. 05.06.2001, Az.: 1 S 18/01)
Eine ähnliche Meinung zum Lärm während der tollen Tage vertritt das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main: Da der dort stattfindende Fastnachtsumzug bereits eine lange Tradition hat und in der Regel mit drei bis vier Stunden eher von kurzer Dauer ist, verursacht er keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Auch ein eventuell auftretender Geräuschpegel mit Spitzenwerten von bis zu 70 dB(A) ist für Anwohner deshalb durchaus zumutbar. Genauso verhält es sich bzgl. Begleitveranstaltungen mit Imbiss- oder Verkaufsständen, Kinderkarussell und Autoscooter, obwohl diese in Frankfurt sogar vier Tage dauern.
(VG Frankfurt a. M., Beschluss v. 12.02.1999, Az.: 15 G 401/99)
Auch in Köln darf an Karneval Krach gemacht werden. So entschieden die jeckenfreundlichen Richter des Amtsgerichts (AG) Köln, dass es einem Gastwirt nicht vorgeworfen werden kann, wenn er zu ausgelassen feiernde Gäste lediglich zu etwas leiserem Feiern ermahnt, aber nicht aus seinem Lokal verweist. Auch andere drastischere Mittel, wie z. B. das Ausschalten des Lichts, muss der Gastwirt nicht anwenden.
(AG Köln, Urteil v. 04.02.1997, Az.: 532 OWi 183, 96)
„Rock 'n' Roll”
Manche Narren nehmen den Namen dieses Tanzes wohl etwas zu wörtlich, wie die nachstehenden Beispiele zeigen.
So musste das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg ein Urteil darüber fällen, dass ein Herr seine Tanzpartnerin nicht gegen ihren Willen ungestüm herumschleudern darf. Der Ausgangsfall ereignete sich zwar auf einer Hochzeitsfeier, doch gilt die Gesamtaussage des Urteils selbstverständlich auch für Tanzveranstaltungen an Karneval: Wer die potenzielle Tanzpartnerin „mitzerrt”, ohne dass diese sich wehren kann, dann durch das Herumwirbeln das Gleichgewicht verliert und einen Unfall herbeiführt, kann zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sein. Dieses Schicksal ereilte einen Herrn, der seine Wunsch-Tanzpartnerin den Armen seines Rivalen entwand und gekonnt auf die Tanzfläche bugsierte - vielleicht etwas zu temperamentvoll und mit zu viel Schwung, denn er verlor dabei das Gleichgewicht, fiel rückwärts aus dem offen stehenden Fenster und zog dabei die auserwählte Dame mit sich. Der Traumtänzer wurde vor Gericht um schmerzliche 8.000 DM Schadensersatzzahlung erleichtert.
(OLG Hamburg, Urteil v. 05.10.1999, Az.: 6 U 262/98)
Am Ende von Karnevalsveranstaltungen scheinen sich andere Jecken - jedoch eher unfreiwillig - über den Boden zu „rollen”. Ausrutscher in Lachen von verschütteten Getränken sind gerade bei Massenveranstaltungen keine Seltenheit. Hierzu trägt unter anderem die Organisation des Getränkeausschanks bei. Durch Thekenbedienung beispielsweise ist das Risiko von verschütteten Getränken wohl höher einzuschätzen, als wenn die Gäste direkt am Platz durch Kellner bedient werden. Doch sicherlich ist auch der mit späterer Stunde steigende Alkoholpegel einiger Besucher schuld. Zumindest am späteren Abend ist es hier angebracht, die Augen offen zu halten und darauf zu achten, wohin man tritt. Denn wenn ein Faschingsnarr auf dem glitschigen Boden ausrutscht, kann er nicht in jedem Fall Schadensersatzansprüche geltend machen. Es kommt nämlich immer darauf an, ob der Veranstalter seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Werden genügend Reinigungs- und Sicherheitskräfte angestellt und zudem ausreichend weitere Kräfte mit der Reinigung während der Veranstaltung beauftragt, kann der Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Veranstalter aufgrund der Unzumutbarkeit von weiteren Reinigungsmaßnahmen hinfällig sein. Außerdem muss jemand, der eine solche „Massenveranstaltung mit Alkoholkonsum” besucht, stets damit rechnen, dass Getränke verschüttet werden und den Boden zu einer rutschigen Angelegenheit werden lassen können.
(OLG Köln, Urteil v. 28.06.2002, Az.: 19 U 7/02)
Bonbonkanone und Pralinentrauma
Kamellenkanonen sind von einem Karnevalsumzug nicht wegzudenken und nicht nur die Kleinen freuen sich über Süßes und sammeln begeistert alles auf, was zu Boden fällt. Doch was, wenn es die Auswerfer etwas zu gut meinen und nicht nur einzelne Bonbons, sondern ganze Tafeln Schokolade werfen und dabei mehr oder weniger zielgerichtet die Köpfe der Zuschauer treffen?
Zumindest wieder mal im Rheinland haben die Opfer von Schokoladentafeln oder Pralinenschachteln hinsichtlich Schadensersatzansprüche wenig Aussicht auf Erfolg. Denn es ist generell bekannt, dass in dieser karnevalsvernarrten Region die Teilnehmer von Faschingsumzügen Gegenstände in die Zuschauermenge werfen.
Das AG Eschweiler ordnet das Werfen von kleineren Gegenständen jedenfalls den bei einem Karnevalsumzug sozial üblichen und allgemein geduldeten Verhaltensweisen zu. Da von diesen Gegenständen nur relativ geringe Gefahren ausgehen, ist dieses Element des karnevalistischen Brauchtums zumindest im Rheinland erlaubt. Außerdem kann sich ja jeder Zuschauer schützen, indem er zurücktritt und sich in einen Bereich außerhalb der Wurfweite begibt.
(AG Eschweiler, Urteil v. 03.01.1986, Az.: 6 C 599/85)
Ganz ähnlich verhält es sich in Aachen. Obwohl es sich bei den „Wurfgeschossen” zumeist um kleinere Bonbons handelt, sind im Rheinland auch größere Gegenstände wie Schokoladentafeln oder Pralinenschachteln üblich. Als Besucher eines Umzugs muss man daher zumindest im Rheinland damit rechnen, dass eben diese größeren Gegenstände geworfen werden. Bekommt man also dort bei einem Karnevalsumzug eine Pralinenschachtel an den Kopf, ist eine Schmerzensgeldklage relativ aussichtslos.
(AG Aachen, Urteil v. 10.11.2005, Az.: 13 C 250/05)
Der schmale Grat
Auf diesem bewegen sich regelmäßig diejenigen Jecken, die sich auf die Bühne wagen, um mit karnevalistischer Heiterkeit meist Politiker oder andere Personen von öffentlichem Interesse auf den Arm zu nehmen und die Zuschauer mit in Verse gebrachter Satire zu begeistern. Zwar verfügen die Büttenredner sprichwörtlich über eine gewisse Narrenfreiheit, denn Büttenreden werden regelmäßig als Kunst im Rahmen der Satire bewertet, weshalb keine besonderen Regeln gelten. Doch auch diese Kunstfreiheit kennt Grenzen. Wird jemand öffentlich zum Gespött gemacht, kann recht schnell dessen Persönlichkeitsrecht betroffen und die Grenze zur Beleidigung überschritten sein. Steht nicht mehr die Auseinandersetzung mit einer bestimmten Thematik oder Situation im Vordergrund, sondern allein die Erniedrigung der betroffenen Person, muss der Büttenredner damit rechnen, von seinem Opfer auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen zu werden.