Wie aus einer Pressemitteilung der Stadt Köln von heute zu entnehmen war, dürften die Sitzungssaalbetreiber in der kommenden Karnevalssession von den allseits beliebten "Softdrinks" wie "Rote-Beete-Saft" oder Sauerkrautsaft Abstand nehmen müssen - denn diese Getränke erfüllen NICHT die Vorschriften des § 6 des Gaststättengesetzes.
Bei Überprüfungen in der vergangenen Karnevalssession wurden den Mitarbeitern des Ordnungsamtes teilweise hahnebüchende Saft-Kompositionen als "günstigstes nichtalkoholisches Getränk" vorgesetzt, die den hartgesottenen Mitarbeitern die Tränen in die Augen trieben. Ok, gesund waren die Säft sicherlich - aber nach fünf Stunden Sitzung ausschließlich mit Sauerkrautsaft hätten auch wir jedweden Spaß verloren.
Deshalb haben sich das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln und der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Nordrhein e. V. darauf verständigt, welche Art von alkoholfreien Getränken Gastwirte im Rahmen der Preisvorschrift des § 6 des Gaststättengesetzes anbieten dürfen. Gemüsesäfte, Milch, Milchmixgetränke, Malzbier und alkoholfreie Biere sowie Heißgetränke wie Tee und Kaffee erfüllen danach ausdrücklich nicht den Sinn der Vorschrift.
Das Gaststättengesetz - welches natürlich auch für die Veranstaltungssäle im Kölner Karneval gilt - schreibt vor, dass ein alkoholfreies Getränk mindestens ebenso preiswert oder günstiger angeboten werden muss als das günstigste alkoholische Getränk gleicher Menge. Die Vorschrift dient der Eindämmung des Alkoholkonsums bei Jugendlichen. In der Begründung weist der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hin, dass es sich um alkoholfreie "Erfrischungsgetränke" wie Mineralwasser, Säfte, Limonaden oder Ähnliches handeln muss und dass das Anbieten eines unattraktiven, nicht dem Nachfrageverhalten entsprechenden Getränkes eine Umgehung der Vorschrift darstellt.
Folgende Getränke erfüllen den Gesetzescharakter:
- Limonaden wie Orangen- und Zitronenlimonade oder Cola
- Obstsäfte in jeglicher Form
- Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure
- Apfelschorle
- Eistee
Im Sinne der Vorschrift nicht geeignet sind:
- Gemüsesäfte
- Milch, H-Milch und Milchmixgetränke
- Malzbier und alkoholfreie Getränke (Restalkohol)
- Heißgetränke wie Tee oder Kaffee
Ausnahmen gelten im Rahmen der so genannten Betriebsüblichkeit. Demnach kann in einem Eiscafé oder in einer Milchbar als günstigstes Getränk selbstverständlich ein Milchmischgetränk angeboten werden.
Das Amt für öffentliche Ordnung und die DEHOGA rufen alle Wirte dazu auf, ihre Getränkekarten zu überprüfen und, wenn erforderlich, Änderungen vorzunehmen.